Synagoge Potsdam
Ein Konzept der Jüdischen Gemeinden Potsdams

Israelitischer Kultusgemeindebund Potsdam e.V.i.G.

Präambel
Der „Israelitische Kultusgemeindebund Potsdam“ (nachfolgend "Gemeindebund" genannt) wurde durch die beiden etablierten und anerkannten Gemeinden „Jüdische Gemeinde Stadt Potsdam e. V.“ und „Synagogengemeinde Potsdam e. V.“ gegründet.
Ziel dieses Gemeindebundes ist die Zusammenarbeit der jüdischen Gemeinden zu unterstützen auf dem Weg zu einer Wiedervereinigung zu EINER jüdischen Gemeinde der Stadt Potsdam.
 
Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Planung und Begleitung des Baus eines Synagogenzentrums in der Landeshauptstadt Potsdam.
 
Nach Fertigstellung des Synagogenzentrums übernimmt der Gemeindebund die Betreibung des Zentrums als Träger. Der Gemeindebund erstellt ein Betreibungskonzept und sorgt für die Finanzierung in Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium des Landes Brandenburg.


§ 1  Name und Sitz
Der Verein Israelitischer Kultusgemeindebund Potsdam mit Sitz in Potsdam verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Der Israelitische Kultusgemeindebund Potsdam ist eine freiwillige, religiöse und kulturelle Gemeinschaft in Brandenburg mit Sitz in der Landeshauptstadt Potsdam, führt die Bezeichnung „Israelitische Kultusgemeindebund Potsdam“ und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.


§ 2  Ziele
1. Der Gemeindebund unterstützt die Arbeit der ihm angehörenden Jüdischen Gemeinden bei dem Wiederaufbau jüdischen Lebens in der Landeshauptstadt Potsdam in vollem Umfang ihrer jeweiligen Satzungen (religiöse, kulturelle und soziale Arbeit).
 
Hierunter fällt insbesondere:
        a)        die Ausübung jüdischer Religiosität,
        b)        jüdische Bildung, Lehre und Traditionspflege,
        c)        Integration in jüdisches und soziales Leben,
        d)        die Wiederbelebung jüdischer Kultur und kultureller Austausch,
        e)        Aufbau und Unterhaltung von Kindergärten und jüdischen gemeinnützigen Einrichtungen,
        f)         Pflege des Gedenkens.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Gottesdienste, Allgemeinunterricht, Religionsunterricht, Vorträge, Hebräischunterricht, Studium von Schriften, Unterhaltung einer Kinder- und Jugendgruppe, Pflege des Liedgutes, des Chorgesanges und des Theaters sowie den Einsetzen für religiöse und kulturelle Toleranz, internationale Gesinnung und den Völkerverständigungsgedanken gegen Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Zudem unterstützt der Verein den Aufbau einer koscheren Infrastruktur durch Beratungs- und Verbandsarbeit.
 
2. Ein wesentliches Mittel zur Realisierung der o. g. Ziele wird durch die Betreibung des Synagogenzentrums Potsdam erreicht.
Die Nutzung des Zentrums ist für weitere, auch noch nicht etablierte jüdische Gemeinden, sowie andere jüdische und nicht jüdische Organisationen möglich. Die Nutzung durch Andere darf die Erfüllung der o. g. Ziele nicht beeinträchtigen oder gegen die religiösen Sitten des Gemeindebundes verstoßen.
Eine Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen, z. B. akademischen und Wohlfahrtsorganisationen ist für die Belebung des Zentrums erwünscht.
 
Der Verein beteiligt sich weiter unterstützend am interreligiösen Dialog mit allen Religionen.


§ 3  Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
        a)        die Mitgliederversammlung
        b)        der Vorstand
 
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Jährlich findet mindestens eine öffentliche Mitgliederversammlung statt.
 
3. Der 
Vorstand führt die täglichen Geschäfte des Vereins (Organisation, Verwaltung, Personal, Finanzen). Er wird alle zwei Jahre gewählt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Zur Beratung des Vorstands können bei Bedarf Kommissionen für bestimmte Bereiche gebildet werden (zum Beispiel Baukommission). Mitglied einer Kommission kann jedes Vereinsmitglied werden. Auf Vorstandsbeschluss können zudem nicht zur Gemeinde gehörende Experten in die Kommissionen berufen werden.
 
Der Vorstand besteht aus neun Personen, sechs einfache Vorstandsmitglieder und drei Rabbiner. Die drei Rabbiner sollten darüber hinaus ein orthodoxes Rabbinergericht bilden können.
 
Jede der beiden Gemeinden delegiert drei einfache Vorstandsmitglieder und einen Rabbiner ihres Vertrauens in den Vorstand. Der dritte Rabbiner muss von beiden Rabbinern empfohlen werden und vom Vorstand gewählt werden.
 
Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Doppelvorsitz ist auch zulässig. Beschlüsse fallen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet/n die Stimme/n des/der Vorsitzenden. Im Falle eines Dissenses zwischen den beiden Vorsitzenden entscheidet das dreiköpfige Rabbinergericht. Vorstandssitzungen werden von einem der Vorsitzenden geleitet und sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Auskunftspersonen hinzuziehen.
 
4. Der Israelitische Kultusgemeindebund Potsdam wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, bzw. von beiden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertreten.
 
5. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Zur Ausführung dieser Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführung bestellen. Über seine/ihre Aufgaben und Befugnisse ist eine vertragliche Vereinbarung zu treffen.
 
6. Der Geschäftsführer, insofern einer bestellt wird, vertritt den Verein gegebenenfalls ebenfalls gerichtlich und außergerichtlich. Die Befugnis hierzu wird ihm in seinem Bestellungsvertrag durch den Vorstand entsprechend § 30 des BGB erteilt werden.
 
7. Die Vorstandswahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung Die Anwesenheit von mind. 50% der stimmberechtigten Gemeindemitglieder ist erforderlich. Sind weniger als 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend, so ist unverzüglich zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Auf dieser Versammlung kann der Vorstand auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinzuweisen.
Zur Kandidatur für den Vorstand sind Personen über 21 Jahre zugelassen, die mindestens zwei Jahre Mitglieder des Vereins sind (Die 2-Jahresfrist gilt nicht für die erste Wahlperiode).
 
8. Scheidet eines oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so obliegt der jeweiligen Gemeinde die Benennung eines Vertreters bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.


§ 4  Mitgliedschaft
1. Mitglied des Bundes sind die beiden den Bund gründenden Gemeinden als juristische Personen. Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle Mitglieder der beiden Gründungsgemeinden sein.
Weitere Potsdamer jüdische Gemeinden können Mitglied werden und ihren Mitgliedern dadurch die Mitgliedschaft ermöglichen, wenn sie:
Über fünf Jahre existieren und ebenfalls über fünf Jahre die umfassende Arbeit einer jüdischen Gemeinde (in religiöser, kultureller und sozialer Hinsicht) nachweisen können.
Der Bund sorgt für eine Quote von je 50 % Mitgliedern von beiden Gemeinden. Bei einer weiteren Gemeinde zu je ein Drittel, usw.
Die religiöse Bewertung der Unterlagen obliegt dem Rabbinergericht zusammen mit dem Vorstand.
 
Darüber hinaus darf jede natürliche und juristische Person ein Fördermitglied sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
 
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod, bzw. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
b) durch die schriftliche Erklärung des Austrittes
c) durch Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke gemäß § 2 oder vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung nur auf Antrag von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Betroffenen ist Gehör zu gewähren. Im Fall des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft mit ordentlicher Bekanntgabe (Einschreiben).
 
d) durch Streichung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge ein halbes Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied kann der Streichung binnen 2 Wochen widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung beschließt den Mitgliedsbeitrag auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 5  Mitgliedervollversammlung
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliedervollversammlung statt, in der der Vorstand einen Tätigkeitsbericht erstattet. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
 
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von 30% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Gründe des Antrages sind darzulegen.
 
3. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 7 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung erfolgt stets schriftlich oder per E-mail, im letzten Fall ist diese nur nach Nachweis einer Lesebestätigung gültig.
 
4. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
5. Kompetenzen der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschluss über die Finanzplanung für das folgende Geschäftsjahr, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
6. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
 
7. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
 
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf Antrag den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes, oder einer anderen vom Vorstand beauftragten Person geleitet.
 
10. Stimmübertragungen unter den Vereinsmitgliedern sind grundsätzlich zulässig. Die Stimmübertragung hat durch schriftliche Vollmacht zu erfolgen.


§6  Ausrichtung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Arbeitsleistungen begünstigt werden.
 
4. Die Vorstandsmitglieder können für persönliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes entstanden sind, auf Antrag eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Angemessenheit orientiert sich an den tatsächlich entstandenen Ausgaben. Auf der Grundlage von Erfahrungswerten ist eine pauschale Erstattung zulässig.


§ 7  Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 60% aller stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte Vereinsvermögen zu je 50 % der „Jüdischen Gemeinde Stadt Potsdam“ und der „Synagogengemeinde Potsdam“ zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Gemeinden eingetragene und gemeinnützige Vereine sind.
 
3. Bei einer Fusion der beiden Gemeinden „Jüdische Gemeinde Stadt Potsdam“ und „Synagogengemeinde Potsdam“, zu EINER Gemeinde, kann der Bund sich auflösen und die neue Gemeinde als Rechtsnachfolger mit entsprechenden Rechten deklarieren. Das beschließt die Mitgliederversammlung wie bei §7 Punkt 1.
 

§ 8  Geschlechtsneutralität
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral.
 
Potsdam, den 17.03.2016