Aktuelles für unsere Mitglieder

Veranstaltungen und Termine
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TERMINE 2024:
sollten sich terminliche Änderungen ergeben, werden diese rot markiert



Termine Mitgliederversammlungen
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Termine Arbeitseinsätze 2024
  • 27.April               8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • 01. Juni                8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • 13. Juli                 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • 24. August            8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • 26. Oktober         8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    

Termin für Wasser anstellen

    20. April  2024 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr

Termin für Wasser abstellen und Zähler ablesen

        

  

                     

 

Kleingartenordnung


Diese Gartenordnung wurde erstellt auf Grund der Satzung des Vereins, der Rahmenkleingartenordnung des LSK Sachsen (RKO LSK), der Polizeiverordnung der Stadt Löbau (PolVO) sowie diversen Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung des KGV.

Unser Pachtgrundstück ist eine öffentlich- zugängliche Gartenanlage.

Jedes Mitglied hat sich an diese Regeln zu halten und dafür zu sorgen, dass sie eingehalten werden.

Nutzung des Gartens

Der Kleingarten (KG) ist vom Pächter in einem guten Kulturzustand zu halten. Er dient ausschließlich der Eigenversorgung mit Obst, Gemüse und anderen Gartenerzeugnissen sowie der Erholung des Pächters und seiner Angehörigen. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche sollte für den Anbau genutzt werden.

Im KG sind keine Wald- und Parkbäume zulässig. Neophyten sind verboten. (RKO LSK Abschn. 2.3, 2.4) Sämtliche dieser Anpflanzungen sind zwar noch in unserer KGA geduldet, sollten aber nach und nach entfernt werden.

Bebauungen

 Alle Lauben, die bisher errichtet wurden haben laut Bundeskleingartengesetz § 20 Bestandsschutz.

Neuerrichtungen, Erweiterungen oder Anbauten von Lauben oder Schuppen erfordern eine Genehmigung des Vorstandes (RKO LSK 3.2).

Badebecken dürfen nicht in massiver Bauweise angelegt werden.

In Gärten angelegte Teiche, die als Feucht- Biotop gestaltet werden, dürfen nicht größer als 8 m2 und 1,1 m tief sein (RKO LSK 3,5).

Ordnung in der Kleingartenanlage

Alle Wege unserer Anlage gehören fortführend von der Martin- Luther- Straße zu einer verkehrsberuhigten Zone. Es ist nach StVO in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Wege und Freiflächen sind von den angrenzenden Gärten zu pflegen und für den Verkehr frei zu halten. Eine Breite von 2,5 m bis 3,0 m zwischen den Gärten ist zu gewährleisten.

In unserer Anlage ist es nur erlaubt, die Seitenwege mit dem Kfz zum Be- und Entladen zu befahren. Sonst ist das Fahrzeug auf den dafür angelegten Parkflächen abzustellen. In der Hauptversammlung am 23.09.1997 wurde beschlossen, dass das Kfz bei Übernachtung, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr vor den Gärten abgestellt werden kann.

Das Tor zu unserer Anlage ist in der Gartensaison (April Oktober) in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr geschlossen zu halten. In den Herbst- und Wintermonaten soll das Tor ständig geschlossen bleiben. Nach Ein- oder Ausfahrt ist dieses wieder zu schließen.

Werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie Sonn- und feiertags ganztags sind die Ruhezeiten einzuhalten. In unserer Gartenanlage ist es untersagt, in der Mittagszeit (12.00 Uhr bis 14.00 Uhr) benzin- oder elektrobetriebene Gartengeräte zu benutzen. Dieses beinhaltet auch das Hämmern, Bohren, Schleifen, Spalten, Sägen usw. (Pol VO Abschn. 3 §§ 7- 11; Vom 10.01.2003)

Das Halten von Hunden und Katzen in unserer Anlage ist nicht gestattet. Mitgeführte Hunde sind in der Anlage an der Leine zu führen. Verunreinigungen von Tieren sind vom Halter bzw. Führer unverzüglich zu beseitigen Verwilderte Tiere und wildlebende Tauben dürfen nicht gefüttert werden (PolVo §§ 4- 6; / RKO Abschn. 4).

Das Abbrennen von Feuern ist nur in befestigten Feuerstellen oder handelsüblichen Grillgeräten gestattet. Abbrennen von Feuerwerken und größeren Feuern sind vom Vorstand und der Stadt Löbau genehmigen zu lassen (PolVO § 14 / RKO LSK Abschn. 3,7).

Alle Gartenabfälle (Rasenschnitt u.a.) sind nur noch in eingeschränkten Mengen an den dafür ausgewiesenen Stellen an der Katzbach abzulagern. Es darf kein Baum- und Heckenverschnitt abgelagert werden.

Die Höhe der Einfriedungen und Hecken dürfen zu Vereinsflächen max. 1,5 m, an Außengrenzen max. 1,8 m und zum Gartennachbar max. 0,8m betragen. Heckenbögen über der Eingangspforte sind zulässig (RKO LSK Abschn. 5).

Wasserentnahme aus der Katzbach ist nur mit Eimern oder Gießkannen erlaubt. Ausnahmen erteilt nur die untere Wasserbehörde des Landkreises.

Sonstige Bestimmungen

Die Pächter, pro Parzelle, sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Für nicht geleistete oder abgerechnete Stunden wird eine Gebühr von 10.- €/h erhoben.

Für Arbeitsleistungen an gemeinschaftlichen Flächen unserer Anlage können die vereinseigenen Geräte benutzt werden. Diese sind vom Gerätewart auszuhändigen und wieder entgegen zunehmen.

Bei entstandenen Schäden ist sofort der Vorstand oder Gerätewart zu informieren. Für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch/ Reparatur haftet der Entleiher.

Alle Zahlungen der Pächter an den Verein, den TLK und die Medienträger werden am Jahresanfang in einer Jahresabrechnung aufgeführt. Diese Finanzen werden bis 31.03. des laufenden Jahres vom Pächter überwiesen oder per Lastschrift eingezogen.

Pro Garten ist ein in der Mitgliederversammlung festgelegter Betrag für Ausgaben des Vereins zu entrichten. Diese Umlage dient der Anschaffung von Materialien und Geräten sowie dem Verwaltungsaufwand des Vereins. Bei außergewöhnlichen Finanzausgaben (z.B. größeren Reparaturen an Wasser-, Stromleitungen) kann von der Mitgliederversammlung eine höhere Umlage beschlossen werden (Satzung § 11).

Pächterwechsel

Bei Kündigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Pachtverhältnis. In diesem Fall geht der Garten an den Verpächter zurück.

Der Pächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses die Pflicht, eine Wertermittlung durchführen zu lassen. Die Wertermittlung erfolgt bei der Übergabe an den neuen Pächter.

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in einem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Verfallene oder unbrauchbare, das Landschaftsbild

verunzierende sowie über den gesetzlichen Rahmen herausragende Baulichkeiten sind vom ausscheidenden Pächter zu beseitigen.

Für den Fall, dass kein Nachfolger vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen.

Sollte nach 2 Jahren kein Nachfolger gefunden sein, hat der abgebende Pächter innerhalb eines Monats den Garten zu beräumen.

Der abgebende Pächter ist verpflichtet, ausstehende Zahlungen seinerseits innerhalb der drei Monate seiner Kündigung an den Verein zu leisten. Pachtzahlungen und Steuern für das Grundstück sind bis zur Neuvermittlung weiter zu leisten.

Der Nutzer ermächtigt den Gartenverein die Parzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser Seite keine Störungen ausgehen.

Der KGV ist berechtigt, hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen.

Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2010 in Kraft. Alle Änderungen und Ergänzungen werden von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossen und sind als Anhang beizufügen.

Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters zu erfüllen (RKO LSK 8.5).

letzte Änderung: 08.04.2024