Satzung der Hallischen Familienforscher „Ekkehard“ e.V.
 

§ 1.  Name und Sitz
 
1.1. Der Verein führt den Namen: Hallische Familienforscher „Ekkehard“ e.V.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Halle/S.

1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle/S. eingetragen.
 

§ 2.  Zweck
 
2.1. Der Verein bezweckt die wissenschaftliche Pflege, Forschung und Förderung der Genea-
logie und verwandter Wissenschaften.
Der Verein versteht sich als gemeinnützige Interessenvertretung hallischer Familienforscher,
die durch ihre Arbeit einen Beitrag zur Familien-, Orts- und Regionalgeschichtsforschung leistet.
Die Arbeitsergebnisse kommen der Allgemeinheit zugute.
Der Verein steht in der Tradition des „Hallischen Genealogischen Abends ‘Ekkehard‘ “.
Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorwiegend auf die Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und
Thüringen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Diesem Zweck dienen:
- Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, auf denen Vorträge
gehalten, Berichte aus der Genealogie und den ihr verwandten Gebieten erstattet und Forschungs-
ergebnisse ausgetauscht werden,
- Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Exkursionen und Studienfahrten,
- eine Vereinszeitschrift,
- eine Vereinsbibliothek,
- genealogische Beratung,
- die Erschließung, Bearbeitung, Sicherung und Drucklegung von Quellen,
- wissenschaftliche Veröffentlichungen,
- die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichen Zielen dienen.

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen besonders begünstigt werden.
2.4. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Einnahmen aus Publikationen, Zuwendungen und
Spenden.
 
 
§ 3.  Mitglieder
 
3.1. Der Verein umfaßt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme beschließt der Vereinsvorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahme-
antrages des Bewerbers. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.
Jedes Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Vereinssatzung für sich als verbindlich an.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

3.2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb der ersten vier Monate des Kalender-
jahres einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Das Kalenderjahr ist zugleich Geschäftsjahr.
Bei Beginn der Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zuzahlen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3.3. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der jeweils zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- durch Auflösungsbeschluß einer juristischen Person,
- durch Tod,
- durch Streichung, die zulässig ist, wenn zwei Jahresbeiträge, trotz schriftlicher Mahnung, nicht
bezahlt worden sind.
- durch Ausschluß aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und/oder Tat, Verstoß
gegen die Satzung oder durch Verletzung der durch die Satzung oder durch Gemeinschaftsbeschluß
begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Vereins und seiner Mitglieder.
Über den Ausschluß und die Streichung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse bedürfen der
3/4-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluß ist dem Mitglied schrift-
lich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und ihm darin zu eröffnen, daß der Beschluß rechtswirksam
wird, wenn nicht gegen ihn innerhalb vier Wochen nach Zugang des Briefes schriftlich Einspruch er-
hoben wird.
Über einen Einspruch ist auf der nächsten Mitgliederver- sammlung zu verhandeln und zu entscheiden.

3.4. Die Verpflichtung eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds, etwa noch bestehende
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen, bleibt unberührt.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche gegen den Verein.
 
 
 § 4.  Organe des Vereins
 
4.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

4.2. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und wird auf die Dauer von drei Jahren in
geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder hat Alleinvertretungsmacht.
Wird ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, muß er zurücktreten und kann nicht wiedergewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Neuwahl ein
Vereinsmitglied kooptieren.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er kann in dringenden
Fällen auch fernmündlich abstimmen. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu
geben, auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
Die Tätigkeit des Vorstandes und der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich ohne Vergütung.
Die nachgewiesenen Auslagen werden erstattet.

4.3. Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung und die Wahlversammlung.
Die Jahreshauptversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen; aller drei Jahre ist sie
gleichzeitig Wahlversammlung.
Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand aus besonderen Gründen einberufen werden.
Sie müssen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang einberufen werden, wenn mindestens ¼ der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
Zu den Mitgliederversammlungen ist mit Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens drei Wochen
vorher einzuladen. Eine Information in der rechtzeitig übergebenen Vereinszeitschrift ist gleichbedeutend.
Verhandlungsgegenstände müssen sein
- zur Jahreshauptversammlung:
     . Jahresbericht des Vorstandes über das verflossene Geschäftsjahr
     . Bericht des Schatzmeisters
     . Bericht der Kassenprüfer
     . Entlastung des Vorstandes
     . Festsetzung bzw. Bestätigung der Mitgliedsbeiträge
     . Beschlußfassung über Anträge nach Maßgabe der Satzung
 
 - zur Wahlversammlung zusätzlich
     . Wahl des Vorstandes
     . Wahl von zwei Kassenprüfern.

4.4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese sind spätestens vierzehn Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Mit mehrheitlichem Einverständnis der Mitglieder können Anträge behandelt werden, die erst später
eingebracht wurden. Anträge auf Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur mit
¾-Mehrheit der an- wesenden Mitglieder beschlossen werden.

4.5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig und beschließt mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

4.6. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre und läuft parallel der Amtszeit des Vorstandes;
eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 

§ 5.  Protokoll
 
Über die Veranstaltungen des Vereins sowie über gefaßte Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen
Abwesenheit von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Mitglied, eine Niederschrift anzufertigen
und zu unterschreiben sowie vom Versammlungsleiter bzw. Verantwortlichen zu bestätigen.
Die Protokolle sind in den Vereinsakten zu archivieren.
 

§ 6.  Auflösung des Vereins
 
6.1. Zur Auflösung des Vereins muß eine Mitgliederversammlung nur zu diesem Zweck einberufen
werden. Sie beschließt mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Förderung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Familien- und Regional-
geschichte.
Das Vermögen ist nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

6.3. Liquidator des Vereins ist der zuletzt amtierende Vorstand.
 
 
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 23.09.1999.
 
 
Durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht Halle-Saalkreis als Satzungsneufassung in
das Vereinsregister VR 112 eingetragen (laut Schreiben vom 16.02.2000).


 














 
letzte Änderung: 10.11.2015

 

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